Die Klage - Kurz Erklärt


21.3.`18
von E.G. Engel


Der Antrag

Moia hat einen Antrag eingereicht. 1.000 Mietwagen, eine Mischung aus Linienmietwagen, Sammelmietwagen, Exklusivmietwagen. Die Taxenverbände wurden dazu gehört. Damit wurde dem Gesetz erst einmal Genüge getan.


Der Verwaltungsakt

Verbände oder Taxizentralen haben kein Widerspruchsrecht, kein Klagerecht. Wird der Antrag genehmigt, geht er im Normalfall durch und wird unanfechtbar. 1.000 Moia Mietwagen auf der Straße und 200.000.000.- € auf der hohen Kante. Das Gewerbe hat keine Chance. Aussichtslos.


Der Dosenöffner

Einem vorgebildeten Kollegen wollte das nicht gefallen. Er recherchierte im Netz und - fand den § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Aus diesem Paragraphen ergibt sich, dass einzelne Taxenunternehmer widersprechen, klagen können. Wenn, wenn sie in ihrem subjektiven Recht betroffen sind. Und wie jeder einzelne Taxenunternehmer betroffen ist.


Der Sturkopf

Einem anderen Kollegen wollte das auch nicht gefallen. Er will sich dagegen wehren. Dosenöffner und Sturkopf haben sich gefunden. Der Sturkopf hat mit einigen anderen Kollegen das angeleiert, was wir jetzt kennen als „die Klage“.


Das Problem subjektive Betroffenheit - Einzelfall

Der Einzelfall ist wichtig, um klagen zu können. Er ist nicht wichtig, um die Klage gewinnen zu können. Nur wenn der Einzelfall symptomatisch für so viele ist, dass er die Funktionsfähigkeit des Gewerbes in Frage stellt, und damit das öffentliche Verkehrsinteresse gefährdet, dann wird der Einzelfall wieder wichtig. Ich weiß. Ist irgendwie kurios, aber so ist es. Der Einzelfall ist also wichtig, und nicht wichtig, je nachdem. Wie eine quadratische Gleichung, x1 und x2.



Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Der Moia Antrag beinhaltet einen experimentellen Teil. Der virtuelle Linienmietwagen. Und den Sammelmietwagen. Beides geht nur, weil § 2 Abs. 7 1. Halbsatz PBefG Experimente zulässt. Gleichzeitig verbietet aber § 2 Abs. 7 2. Halbsatz dies, wenn „öffentliche Verkehrsinteressen“ dem entgegenstehen. Sind wir, das Taxengewerbe „öffentliches Verkehrsinteresse“? Ja, das sind wir. § 13 Abs. 4 PBefG besagt, dass wir, das Taxengewerbe, „öffentliches Verkehrsinteresse“ sind. Und besagt auch etwas über die Funktionsfähigkeit unseres Gewerbes. Sie darf nicht durch zu viele Taxen bedroht sein. Und wenn das so ist, dann dürfen wir auch nicht durch Experimente bedroht sein.



Recht haben und Recht bekommen

Sind zwei Paar verschiedene Schuhe. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wie auch die VwGO sind eine tückische Materie. Fristen, Anträge, Verweise usw. Sie sind eine komplexe Materie, tückisch wie ein Sumpf, in dem man schnell den Überblick verlieren kann und versackt. Sie sind hoch abstrakt und sehr rechtstheoretisch. Dafür bedarf es einer spezialisierten Anwaltskanzlei. Darum haben wir Kontakt zu RA Füsser aufgenommen und ihn eingeladen. Leider sind spezialisierte Anwälte nicht für ein Butterbrot und ein Ei zu haben. Darum brauchen wir den Beitrag vieler Einzelner, insgesamt 30.000.- €, die vom Gewerbe leben. Damit wir nicht nur Recht haben, sondern auch Recht bekommen.


Fazit

Wenn Sturkopf und Dosenöffner, jeder für sich, nicht aufgepasst hätten, dann wäre der Antrag von Moia für 1.000 Mietwagen, wie beschrieben, durch. Nach vier Wochen hätte der Verwaltungsakt (VA) Rechtskraft erlangt und unsere Zukunft hätte düster ausgesehen. 1.000 Mietwagen und 200.000.000.- € hätten uns platt gemacht. Wir sind aber noch nicht durch. Die 30.000.- € sind noch nicht zusammen.


travis bickle