Der Fall Moia

Disclaimer

Natürlich sind wir keine Juristen und diese Materie zu verstehen ist nicht leicht. Alle folgenden Aussagen sind unsere Interpretation der Vorgänge, Schriftsätze, Umstände und Zusammenhänge.
Für alle, die jetzt erst dazustoßen, gibt es jetzt auch unser Starter Kit zum Einstieg in die juristische Materie.

3.7.`19

von Ivica Krijan

Liebe Kollegen

Die Klage ist gescheitert und ich gebe zu, das hat mich gestern richtig getroffen. Hilfreich war, dass gestern Abrechnung in meinem Betrieb war, bei der mir meine Fahrer seelischen Beistand geleitet haben und Freunde sich gemeldet haben, sodass ich dann auch am Abend von mir wohlgesinnten Menschen umgeben war. Das hat mir gut getan.
Ich habe den Beschluss des OVGs erst heute gelesen. Gestern wollte ich das nicht, auch deswegen nicht, weil ich das viele Geld zählen musste, was mir der durch MOIA und CS "wachsende Mobilitätskuchen" beschert hat (Achtung: Das war Sarkasmus).
Ich habe kurz mit dem Anwalt geredet und war im Wesentlichen informiert. Gestern musste der Schock verdaut werden und das ist weitestgehend geschehen. Vielen Dank an alle, die sich über unterschiedliche Kanäle gemeldet haben.
Der Beschluss des OVGs ist aus meiner Sicht eine feige Nummer. Feige deswegen, weil diese Richter wissen, dass ihr Beschluss nur in sechs Jahren über das Hauptverfahren durch das BVG zu beseitigen wäre. Sie wussten, dass sie entscheiden können, wie sie wollen und dass das für sie nach menschlichem Ermessen keine Folgen haben wird. Und in der Tat: Uns sind die Hände gebunden.
Wir müssten über das sehr lange Hauptverfahren gehen, was erneute Kosten verursachen würde und an der Sache nichts mehr ändern könnte, weil die Zeit für die Behörde und MOIA spielt. Die Genehmigung zur Erprobung von MOIA ist auf 4 Jahre begrenzt und diese wäre längst ausgelaufen, wenn das Hauptverfahren beendet wäre.
Aus diesem Grund habe ich entschieden, das Hauptverfahren einzustampfen, weil dieser Kampf keinen Sinn mehr ergibt. Diese Entscheidung ist nicht gestern gefallen, sondern es war von Anfang an so geplant. Theoretisch gibt es die Möglichkeit einer Sprungrevision. Wenn ich das richtig verstanden habe, könnte man direkt von der ersten in die dritte Instanz gehen - also das Bundesverwaltungsgericht - aber dafür braucht man die Zustimmung der Angeklagten und der Beigeladenen, welche sie sicherlich nicht erteilen werden.
An dieser Stelle möchte ich mich mit den Argumenten des OVGs gar nicht auseinandersetzen, denn diese hat das VG im Vorwege schon entkräftet. Als Bürger betrachte ich den Beschluss als ein "Gefälligkeitsgutachen" an die führende Politiker der Stadt Hamburg und an VW. Zwar ist die Gewaltenteilung in Hamburg formal gegeben, aber seit gestern für mich praktisch nicht mehr existierend. Alle drei staatlichen Gewalten erwecken für mich den Anschein, sich der vierten Gewalt, nämlich der Industrie, hier VW, anbiedern zu wollen. Angesichts der Umfragewerte bestimmter Parteien muss die Anschlussverwendung von langer Hand geplant werden… .
Dieses "Sich-der-vierten-Gewalt-anzubiedern" ergibt sich für mich aus dem Beschluss selbst, denn Einführung einer Verkehrsart als Erprobung zu deklarieren, ist Täuschung der Sinne, es ergibt sich aber auch aus den Reden der führenden Politiker in Hamburg und aus dem, was von der Behörde kommt. Es werden Märchen und Mythen von der Welt- und Klimarettung beschworen, es wird die absurdeste Wirtschaftlichkeitspoesie gedichtet, aber an der passenden Stelle für Uber und Free Now auf einmal umgedichtet und so ist man ist entschlossen alle Sinnesorgane auszuschalten, sodass das leere MOIA nur im Auge des Betrachters existiert. Und die ach-so-innovativen Algorithmen von VW werden einfach andere Ergebnisse liefern und wer dann etwas anderes behaupten sollte, ist ein nicht innovativer "Hurensohn". In der Behörde weigert man sich die Realität mit Hilfe fortdauernden Gutachten im Blick zu behalten, denn es gibt kein Taxigutachten mehr und ein MOIA-Gutachten gibt es erst nach zwei Jahren, bei dem dann auch die bekanntermaßen innovative Zählsoftware von VW das Datenmaterial liefert.
Aus einer Demokratie kann eine Kleptokratie werden. Es ist an uns, das zu verhindern… .
Ivica

2.7.`19

From those nice people who brought you Dieselskandal

Wir haben verloren. Das OVG kassiert die Entscheidung des Verwaltungssgerichts und urteilt 180° entgegengesetzt.
Damit hat VW in Hamburg freie Bahn bekommen und kann mit Moia die Privatisierung des ÖPVN beginnen.
Dies ist guter Tag für die netten Leute mit dem Dieselskandal und der Anfang von Ende der kleinen Leute, die vorne links in den beigen Autos sitzen, die man früher "Taxi" nannte.


Wie immer gibt es das Schreiben des Gerichts hier:


23.6.`19

Letzte Schriftsätze

Zwischenzeitlich hatten die Behörde (Die Antragsgegnerin), die Beigeladene (Moia) und wir (Der Antragsteller) durch die Juristen letzte Schriftstücke beim Gericht (OVG) eingereicht.
Die Behörde glitzt mit Ausreden, warum es keine begleitende Forschung und Evaluierung von Moia gibt, Moia bestreitet alles und will eine mündliche Verhandlung und unser Anwalt Klaus Füsser begründet die Klage, sowie ein kleines Missgeschick mit einer Frist.
Man möge dem Autor dieser Zeilen verzeihen, dass er die Schriftsätze nicht durchgearbeitet, sondern nur überflogen hat.

Wie immer gibt es die Schreiben zum Download:

23.6.`19

Alles gar nicht wahr!

Im Schriftsatz vom 7.6.`19 gehen die Anwälte von Moia auf unsere Gotchas ein. Dort heisst es:

Der vom Antragsteller pauschal gemachte Vorwurf, die Beigeladene verstoße "mehr als nur sporadisch" gegen Vorgaben, wird umfassend bestritten. Auch hinsichtlich der … Ablichtungen auf der Internetseite … bestreiten wir die behaupteten Verstöße, weil die Dokumentation ganz überwiegend nichtssagend und unbehelflich ist: Die Fotografie eines Fahrzeugs der Beigeladenen in der Nähe einer Kreuzung, einer Bushaltrestelle oder Taxistandes belegt mitnichten, dass das Fahrzeug dort gehalten hat. Wenn es dort gehalten haben sollte, wird nicht belegt, ob der Halt dem Ein-oder Aussteigen diente oder schlicht der Verkehrssituation geschuldet war. Zugleich ist nicht überprüfbar, ob die jeweils behauptete Verletzung des Mindestabstands vorgelegen hat.


Süß, oder? Wir zeigen hier Moias, die direkt auf Taxiständen oder Bushaltstellen stehen, direkt an Kreuzungen, teilweise mit offener Schiebetür, teilweise mit Fahrgästen, teilweise mit Pfeilen zur Entfernungsangabe, wir zeigen Videos und wer es nicht glauben will, der guckt einfach mal da.
Und dann kommt Moia mit den Ausreden da oben.
Gleichzeitig schiebt das Management seinen eigenen Fahrern die Schuld für die Verstöße in die Schuhe. Zur Glaubhaftmachung, dass nicht das Management verantwortlich wäre, weil es die virtuellen Haltstellen da hin programmieren lässt, wo es beliebt, legen die Anwälte ein Merkblatt bei, dass Moia neuen Fahrern beim "Onboarding" austeilt. Und zwar dieses:

Wie das geschulte Auge erkennen kann, nutzt Moia hierbei unsere Gotchas als Schulungsmaterial. Ok, gern geschehen!
Hier ist gleich noch eins, bei dem man wieder die

jeweils behauptete Verletzung des Mindestabstands

ganz gut erkennen kann. Oder?
Wie immer gibts den Schriftsatz hier zum Download.

21.6.`19

OVG: "Last orders, please!"

Es wird wieder ernst.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich gemeldet und angekündigt in der 27. Kalenderwoche zu entscheiden.
Zwischenzeitlich hatte unsere Gegenseite eine Zwischenverfügung beantragt, mit der man das Gericht unter Druck setzen und die Sache beschleunigen wollte, was unser Anwalt Füsser auch schon mal gemacht hatte und was das Verwaltungsgericht im April ablehnte, so wie das OVG jetzt auch.
Die 27te Woche beginnt mit dem 1.7.`19.
Es geht immer noch um die Frage unserer Klageberechtigung und die damit verbundene aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hatte diese Frage bejaht, gleichwohl den Start von Moia nicht komplett aufgeschoben, sondern nur die Wagenzahl begrenzt. Diese Frage wird nun also erneut behandelt und das Ergebnis ist offen. Es könnte bei der Entscheidung des VGs bleiben (200 Wagen), möglich wäre aber auch alles bis zu 1000 Wagen und eine Abweisung der Klagebefugnis.

Wie immer gibt es das Schreiben des Gerichts hier:

Status:

Unsere Begründung fürs OVG

4.6.`19

Zur Begründung unserer Beschwerde beim OVG trägt unser Anwalt Klaus Füsser in seinem Schreiben vom 29.5.`19 vor. Den Download gibt es wie immer hier:


Füssers Schreiben ist durchzogen von dem Thema "Regeln und ihre Verletzungen" und stellt dar, wie und an welchen Stellen die Regeln, die sich aus dem PBefG und dem Grundgesetz ergeben, von der Behörde systematisch verletzt werden, um einen Dienst wie Moia in die Welt zu setzen.
Zur Auflockerung geht er auf unsere Erfahrungen mit Moias "Compliance" - also der Regelkonformität - ein und verweist auf unsere Gotchas.

Hierbei fällt auf, dass sich die Moia-Flotte mehr als sporadisch nicht an die … im Genehmigungsbescheid verfügten Vorgaben für das von der Antragsgegnerin abgesegnete Raster der virtuellen Haltepunkte ebenso wenig hält wie an weitere Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid.

Füsser wird in seinem Text ziemlich grundsätzlich, subtrahiert den Bullshit der Gegenseite und heraus kommt die ungeschminkte Wirklichkeit:

Im Übrigen zeigt der vorliegende Vorgang flagrant, dass hier sogar ein Bespiel für das gegeben ist, was landläufig als sogenannter „Formenmissbrauch im offentlichen Recht" bezeichnet wird:
Mit Moia organisiert der VW-Konzern der Sache nach seinen Marktzutritt als Anbieter von Mobilitatsdienstleistungen, bewirbt dies entsprechend und geht - wie durch offenbar zeitlich koordinierte entsprechende Vorstöße in verschiedenen Großstädten ersichtlich (last but not least Berlin) - hierbei auch strategisch vor.
Die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte „Versuchsgenehmigung" unter der Experimentalklausel des § 2 VII PBefG ist der Sache nach insofern nichts anderes als der erste Schritt eines massiven Marktzutritts, der nur rein verbal unter § 2 VII PBefG gefasst und damit kaum verschämt mit dem Deckmäntelchen des Begriffs „Experiment" versehen wird und folglich auch konkret ohne all diejenigen Zutaten auskommt, die Üblicherweise für eine versuchsweise Erprobung - durch die offentliche Hand (!) - erforderlich sind; der Missbrauch steht insofern der verfahrensgegenständlichen Genehmigung gleichsam „ins Gesicht geschrieben".

Und dann setzt er, mit einer Glaubhaftmachung aus dem obersten Regal, noch einen drauf.

Vor diesem Hintergrund Überrascht es auch nicht, sondern scheint - auch mit Blick auf die Konstruktion einer eigens dafür geschaffenen Fahrzeugflotte von extra dafür konzipierten Fahrzeugen - nur folgerichtig, dass der VW-Konzern als „global player" sein Konzept zugleich gegenüber geeigneten Potentaten in Zentralafrika und sich diesen selbst als Partner für ein auf die Organisation von Mobilität bezogenes attraktives „leap -frogging" andient, gleichsam direkt aus derzeit dort noch teils herrschenden mittelalterlichen Zuständen in die Mobilität der Postmoderne, mit passenden Angeboten von im Großmaßstab organisierten - industrialisierten - Mobilitätsdienstleistungen.

Man fragt sich zuerst: Afrika? Diktator? W-w-was?
Aber eine schnelle Recherche auf der VW-Website, die Füsser freundlicherweise als Quelle angibt und eine Stipvisite bei Wikipedia ergibt ein anderes Bild. Offenbar versucht VW Ruanda Autos und Mobilitätsdienstleistungen zu verditschen. Auf der Website gibt es Fotos von VW-Leuten mit Ruandas Staatschef und jede Menge sprachliche Weichzeichner.

Von der VW-Website

Volkswagen startet in dem ostafrikanischen Land das erste integrierte Mobilitätskonzept. Lokale Fertigung, Service, Vertrieb und neuartige Mobilitätsdienste – ein Vorbild für die ganze Region.

Und offenbar ist Ruandas Staatschef ziemlich genau das, was afrikanische Staatschef häufiger sind - ein Potentat.

Ruanda auf Wikipedia

Seit dem Jahr 2000 amtiert Paul Kagame als Präsident, der das Land autoritär in einer Art Erziehungs- und Entwicklungsdiktatur regiert. Das Regierungssystem steht international in der Kritik wegen mangelnder Pressefreiheit, Unterdrückung der Opposition, Manipulation von Wahlen sowie der Destabilisierung des Ostkongo.

Wozu dieser Auflug in die Dritte Welt? Was hat das in unserer Argumentation zu suchen? Ganz einfach - es zeigt die neue Firmenstrategie von VW, die vor nichts halt macht, auch nicht vor Geschäften mit einer Diktatur. Und es zeigt, dass für den VW-Konzern die Freie und Hansestadt Hamburg so ziemlich die gleiche Art Beute ist, wie eine Bananenrepublik.

Now Playing

Status:

Behörde begründet vor OVG

25.5.`19.

The

G l i t z


Mit Schriftsatz vom 16.5.`19 begründet die Behörde, warum sie in die nächste Instanz geht und beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.4.`19 eingelegt hat.
Wegen des großen bisherigen Erfolgs in diesem Fall, wie auch im Fall Clevershuttle bleibt die Behörde bei ihrer Argumentationslinie und bestreitet unsere Klagebefugnis, beharrt darauf, dass die Experimentierklausel des PBefG den geschlossenen Kreis der Personenbeförderung ausser Kraft setzt und fügt allerlei Presserzeugnisse an, die glaubhaft machen sollen, dass das Taxigewerbe nicht betroffen ist, wenn ein konzernfinanzierter Sammeltaxidienst zum Dumpingpreis anbietet, während wir vom Tarif existieren müssen. Darunter auch die bereits bekannten, leichtfertigen und nicht nachvollziehbaren Aussagen des Hansa-VS Lohse, sowie einen Auszug aus einer Forumsdiskussion des Klägers mit einem dort bekannten Troll.
Bemerkenswert ist aber vor allem der Stil der behördlichen Argumentation. Es ist ein raffinierter Vortrag voller atemberaubender Statements, gewagter Kapriolen und glitzernder Effekte mit hohem Wiedererkennungswert und starker individueller Ausformung. Es ist inzwischen ein Ding geworden und wir nennen es deshalb:
The Glitz!
Wie immer gibt es das Dokument hier als Download.


PS:
Natürlich sind wir keine Juristen und diese Materie zu verstehen ist nicht leicht. Alle Aussagen sind unsere Interpretation der Vorgänge, Schriftsätze, Umstände und Zusammenhänge.

Status:

Wir sind dabei

3.5.2019

Taxidriver vor seinem Taxi

Auch wir werden vor das Oberverwaltungsgericht gehen und gegen den 200-Moias-Beschluss Beschwerde einlegen. Absoluter Einsendeschluß dafür ist der 13. bzw. 29. Mai 2019. Es geht also weiter.

Status:

Wiederherstellung aufschiebende Wirkung aber

24.4.`19

Heute hat das Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beschlossen, aber in Form eines Kompromisses.

Aus dem Schrieben des Gerichts vom 24.4.`19

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergestellt, soweit sich die Genehmigung auf mehr als 200 Fahrzeuge bezieht.


Das bedeutet: Wir haben gewonnen, die Klagebefugnis, die die Behörde bis zu letzt bestritten hatte, ist festgestellt, die damit verbundene aufschiebende Wirkung gilt.
Trotzdem darf Moia fahren, aber nicht mit 1000 oder 500, sondern nur mit 200 Wagen.
Das Gericht hat die Interessen der Behörde eine neuartige Verkehrsform erproben zu können abgewogen mit den Interessen des Taxigewerbes von dem Staat geschützt zu werden, dem es dient.
Da das Gericht bei der durch die Behörde erteilten Genehmigung immer wieder die Berechnungsgrundlagen moniert hatte, führt es nun vor, wie es sich die Arbeit der Behörde vorgestellt hätte. Es rechnet vor:

Aus dem Schreiben des Gerichts vom 24.4.`19

200 : 3000 = 6,67 : 100

Leider ist der Autor dieser Zeilen nicht in der Lage diese Mathematik zu verstehen.
Jedenfalls legt das Gericht hier ein Verhältnis von 5 Moias zu 100 Taxen zugrunde, ab dem ein erheblicher Umsatzrückgang der Taxis zu erwarten wäre und geht dabei von der Anzahl der aktiven Taxis in Hamburg aus (3000).
Die genannte Gefärdung der Taxis ist also zu erwarten, wenn das Moia-Taxi Verhältnis 5:100 oder damit 1:20 ist. Selber aber "genehmigt" das Gericht jetzt ein Verhältnis von 1:16.

Aus dem Schreiben des Gerichts vom 24.4.`19

In Ermangelung genauerer Anhaltspunkte geht das Gericht hierbei davon aus, dass ein solcher erheblicher Umsatzrückgang erst ab einem Verhältnis von Moia-Fahrzeugen zu Taxen von deutlich mehr als 5 zu 100 eintreten könnte.


Hier nun das Statement des Gerichts den Kompromiss betreffend, den es sich ausgedacht hat.

Aus dem Schreiben des Gerichts vom 24.4.`19

Gleichzeitig geht das Gericht davon aus, dass eine aussagekräftige Erprobung der neuen Verkehrsart (insoweit die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung unterstellt) durch eine vorläufige Begrenzung der Fahrzeugflotte auf 200 Fahrzeuge nicht unmöglich gemacht und auch nicht in unzumutbarem Maße erschwert wird.

Für uns scheint hier der Druck erkennbar zu sein, den das Gericht gespürt haben muss. Immerhin hatte es die ganze Zeit einen Weltkonzern im Nacken, der Druck der Industrie mit "neuen" Fahrdiensten die Welt zu erobern, war ihm sicher nicht verborgen geblieben, ebenso die daraus resultierenden politischen Implikationen.
Für uns sieht es so aus, als ob das Gericht in seinem Bemühen konstruktiv zu sein, seine eigene, nach strengen juristischen Parametern gefällte Entscheidung selbst aufgeweicht zu haben und plötzlich zu menscheln beginnt.

Wie es weiter geht


Es ist davon auszugehen, dass die Behörde, Moia und VW noch lange nicht fertig sind und bereits jetzt ihre Trick-Kisten durchwühlen.
Schau mer mal.



Wie immer gibt es das Schreiben hier zum Download:


Status:

Noch mehr nachgelegt

23.4.`19

Inzwischen haben die Behörde und die Anwälte von Moia noch mehr Schriftsätze nachgelegt. Die Behörde 7 Seiten, die Moia Anwälte 41 Seiten. Füsser und sein Team müssen das alles erstmal lesen und arbeiten es durch.

Ganz zu Schweigen vom Gericht.
Es handelt sich also um zwei Schriftsätze.
Neben umfänglichen Auslegungen des PBefG und des Grundgesetzes kommen auch spezifische Argumente zum Einsatz, wie erneut die Aussagen von Hansa-Taxi in der Presse, bereits getätigte Investitionen und schließlich wird auch das klassische Sturmgeschütz der Industrie in Stellung gerollt - das Thema "Arbeitsplätze".


Sturmgeschütz der Industrie

Die Moia-Anwälte erklären, die schwarz-goldenen Kastenwagen wären speziell für Hamburg entwickelt worden und würden "nutzlos" werden, würde das Gericht bei seiner Entscheidung bleiben. Der Grund dafür wäre der Verlust eines Wettbewerbsvorteils durch vertane Innovationen.
Moia verweist darüberhinaus auf seine bereits getätigten Investitionen in Werbung und Infrastruktur und die Anwälte erklären dann, Moia drohe die Pleite, sollte das Gericht bei seiner Entscheidung bleiben.
Ausserdem weisen die Moia-Anwälte auf die Arbeitsplätze hin, die sie in Hamburg geschaffen haben und in Zukunft schaffen würden. Es gehe um 195 bereits angestellte Fahrer, sowie 371 Fahrer, die für die nächsten "Monate" bereits fest angestellt sein. Ausserdem Programmierer und Leute für die Verwaltung und die Betriebshöfe, insgesamt 700 Arbeitsplätze.
Diese Argumentation ist bemerkenswert, eingedenk Moias Plan seine Fahrzeuge so bald wie möglich autonom fahren zu lassen, was laut Fachleuten in der Presse in wenigen Jahren der Fall sein soll. Wohin die 500 Fahrer-Arbeitsplätze dann entsorgt werden sollen, erklären die Moia-Anwälte nicht.
Dass Moias Markteintritt darüberhinaus zur Vernichtung von Arbeitsplätzen im Taxigewerbe führen wird, dass wirtschaftliche Existenzen vernichtet werden, lassen die Moia-Anwälte ebenfalls unerörtert.
Der Widerspruch in der Aussage die Fahrer betreffend, nämlich zwischen "fest" angestellt und "für die nächsten Monate" rutscht einem fast so durch. Man weiß auch nicht, ob die erwähnten Programmierer ebenfalls für Monate "fest" "angestellt" sind oder ob es sich vielleicht ohnehin um freie Mitarbeiter handelt, wie in der Branche üblich.
Die Moia-Anwälte erwähnen zwar bereits geschlossene Verträge zum Bau ihrer Fahrzeuge, aber sie erklären nicht, wie das mit Moia als 100%ige Tochter des VW-Konzerns in Zusammenhang steht. Man gewinnt so fast den Eindruck VW selbst ginge Pleite, würde das Gericht stur bleiben.
Und dass die schwarz-goldenen Kastenwagen von Moia auch in anderen Städten und nicht nur in Hamburg elektrisch fahren könnten, ist natürlich auch nicht Teil ihrer Argumentation.


Die Behörde

Die Behörde übernimmt in ihrem nun zum zweiten nachgeschobenen Schriftsatz die Argumentation von Moia, was die Investitionen und Arbeitsplätze betrifft. Sie erklärt, diese gingen

endgültig(!)

verloren, würde das Gericht bei seiner Entscheidung bleiben. Sie erwähnt ebenfalls den drohenden finanziellen Ruin Moias.
Die Behörde erklärt dem Gericht dann nochmal worin das öffentliche Interesse an der Erprobung Moias liegt, nämlich im Test des Sinns und der Tauglichkeit derartiger

Services

im Hinblick auf ihre Übernahme ins PBefG. Auch hier gewinnt man leicht den unterschwelligen Eindruck, dass die Behörde in höherem Auftrag handelt, nämlich in Bezug auf die geplante Novellierung des PBefG durch den Bundesverkehrsminister und hätte sich hier nun selbständig gemacht hat.
Sie erklärt weiter, die Hamburger Grünen hätten erst kürzlich Shuttle-Angebote gefordert und versucht dadurch die Notwendigkeit von Moia zu begründen. Wie die Grünen ihre Forderung genau gemeint hatten und ob sie damit auch Pseudo-Taxifahrten zu Dumpingpreisen gefordert hatten, bleibt hier ungeklärt.
Die Behörde erklärt desweiteren, das Bediengebiet Moias sei zur Zeit noch sehr klein, weshalb Moia zur Zeit überwiegend "Kurztouren" anböte, die bei den Taxifahrern sowieso unbeliebt seien.
Die Behörde erklärt, aufgrund des zur Zeit kleinen Bediengebietes, könne Moia noch keine Aufträge ausführen, die:

z.B. vom Flughafen nach Rahlstedt, von der Reeperbahn zum Osdorfer Born, von Altona nach Finkenwerder oder vom Hauptbahnhof nach Wilhelmsburg (oder jeweils in der Gegenrichtung) gehen.

Die Behörde schliesst mit der geheimnisvollen Ansage, der Antragszeitraum sei falsch gewählt. Erst wenn uns das Wasser bis zum Hals steht, könnten wir es der Behörde zufolge noch mal versuchen.


Inkonsistenzen

Überall fallen in der Argumentation Inkonsistenzen auf. So hatte die Behörde wiederholt darauf hingewiesen, dass der finanzielle Ruin von Taxifahrern nicht justiziabel sei, gleichzeitig argumentiert sie nun selbst mit einem möglichen finanziellen Ruin von Moia, der aus ihrer Sicht aber offenbar höherwertig einzuschätzen ist, als der ordinärer Taxiunternehmer.
Der Erklärungen der Behörde, des noch "kleinen Bediengebiets" und der kleinen Fahrzeugflotte von bloß 100 Fahrzeugen betreffend, steht die immer wieder geäusserte Erklärung gegenüber, dass Moia nur in seiner Größe von 500 bzw. 1000 Fahrzeugen sinnvoll getestet werden könne. Dass längere Touren von Moia derzeit noch nicht ausgeführt werden könnten, stehen die selbst durchgeführten Testfahrten und Strecken-Angebote der App gegenüber.

Wie immer gibt es das Dokument hier zum Download.


Nachschlag 2 der Behörde:


Status:

Behörde legt nach

23.4.`19

Die Behörde legt nach und reicht einen "Hefter" ein, in dem sich Dokumente befinden, die "inzwischen" neu hinzugekommen sind. Worum es sich dabei handelt, wissen wir nicht, aber es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Dinge handelt, die die vom Gericht beanstandeten schweren Mängel der Genehmigungsgrundlage in ein besseres Licht rücken sollen.
Ausserdem benutzt die Behörde Aussagen eines "Sprechers" von Hansa-Taxi und die eines Vorstands gegen uns, die in der Presse gemacht wurden. Fotokopien dieser Presse-Artikel legt die Behörde ihrem Schriftsatz bei. Diese Artikel waren von den Moia-Anwälten bereits früher zusammengetragen und in einem vorhergehenden Schriftsatz angeführt worden.
In den Presseverlautbarungen des Hansafunks geht es um beschwichtigende Aussagen was die Existenz-Bedrohung von Moia für das Taxigewerbe betrifft und um den Anteil der App-Bestellungen im hamburger Taxigewerbe und ob Moia durch seine Taxiähnlichkeit, das Taxigewerbe insgesamt schädigen könnte. App-Bestellungen werden von Moia/ der Behörde als Alleinstellungsmerkmal von Moia (und CleverShuttle) dargestellt und es wird so getan, als wäre dies ein Wettbewerbsnachteil von Moia, kein Vorteil.
In diesem Zusammenhang wird von der Behörde/ Moia die Aussage von Thomas Lohse ins Feld geführt, dass 90% der Taxi-Bestellungen per Telefon und nicht per App gemacht würden.
Diese Aussage stimmt zwar für Hansa-Taxi, nicht jedoch für das gesamte hamburger Taxigewerbe. Allein die Vermittlung von MyTaxi, die ausschliesslich per App geschieht, beträgt pro Jahr ca. 4 Millionen Touren, durchgeführt von ca. 1500 Taxis.
Dazu die 10% App-Touren von Hansa-Taxi, ergibt für das gesamte hamburger Taxigewerbe einen App-Anteil von über 40% des gesamten Bestellaufkommens und 4,4 Millionen Touren pro Jahr.
Ausserdem hebt die Behörde darauf ab, dass Ivica Krijan - Kläger und Betreiber dieser Website - selbst Genosse bei Hansa-Taxi ist und spielt so die Aussagen des Hansa-Funks in der Presse gegen die Klage aus.
Hierzu ist anzumerken, dass trotz irgendwelcher Aussagen in der Presse, die von Sprechern und Vorständen von Hansa-Taxi zitiert werden, Hansa-Taxi selbst die Klage mit 10.000€ finanziell unterstützt und es zwei Beschlüsse der Genossenschaft gegeben hat, mit über 95% Zustimmung zur der Klage von Ivica Krijan und deren Finanzierung.
Die überwältigende Mehrheit der Taxiunternehmer die beim Hansafunk angeschlossen sind, teilen also die Befürchtungen des Klägers und des Gerichts, dass Moia das hamburger Taxigewerbe schwer schädigen wird.
Ganz zu Schweigen vom restlichen hamburger Taxigewerbe, von dessen Unterstützung man sich durch unsere Spenderliste hier ein Bild machen kann.
Wie immer gibt es das Dokument zum Download:

Status:

Begründung f. Drittschutz

18.4.2019.

Bei dem Schriftsatz handelt es sich um den Beschluss des Verwaltungsgerichts von Freitag 15.4.`19. Bis dato hatten wir nur eine knappe Meldung des Gerichts erhalten, was der Eile wg. des Moia-Starts geschuldet war. Jetzt gibt es den Schriftsatz in ausführlich und mit Begründung.
60 Seiten. Diesmal begründet das Verwaltungsgericht auf 60 Seiten seine Entscheidung zur Klagebefugnis und Drittschutz inkl. aufschiebender Wirkung in unserer Klage gegen die Genehmigung von Moia.
Im Fall Clevershuttle waren es "nur" 41. Allein dies ist ein Indikator, dass das Gericht es sich nicht leicht gemacht hat.
Es geht um die Frage, ob die Behörde Moia eine "ermessensfehlerfreie" Genehmigung erteilt hat und dabei die schutzwürdigen Interessen des Taxigewerbes berücksichtigt hat.
Das Gericht klärt erstmal die Frage, ob das Taxigewerbe tatsächlich "schutzwürdig" ist und wenn ja, woraus sich dieser Schutz ableitet. Die Behörde hatte immer argumentiert, das Taxigewerbe könne keinen Schutz vor Konkurrenz für sich in Anspruch nehmen. Das Gericht stellt nun klar - kann es doch. Und zwar weil seine Funktionsfähigkeit insgesamt im öffentlichen Interresse ist.
Es gäbe zwar keinen Konkurrenzschutz aus marktimmanenten Gründen, aber ausnahmesweise aus marktexternen Gründen, wie das Gericht sie in unserem Fall, durch erwartbare Verwerfungen durch den Markteintritt von Moia, erkennen kann.
Es ist sogar im öffentlichen Interesse das Taxigewerbe vor sich selbst zu schützen, wenn es Dummheiten macht und versuchen sollte sich selbst zu zerstören - siehe die Tarifbindung, die Existenz von limitierten Konzessionen oder - wie hier in Hamburg - das "Hamburger Modell" samt Plausibilitätsprüfung inkl. Konzessionsverweigerung. Dies sind Maßnahmen zum Schutz des Taxigewerbes vor Dysfunktionalität.
Das Gericht untersucht dann die Frage, ob es - bedingt durch das Wesen von Moias Dienst - zu einer Verwerfung des Marktes kommen kann und beantwortet diese Frage klar mit "ja". Da nun aber die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes schutzwürdig ist, würde eine Verwerfung dieses Marktes nicht im öffentlichen Interesse stehen und eine Genehmigung dieses Dienstes ist dann nicht mehr "ermessensfehlerfrei".
Das Gericht sieht in der Genehmigung von Moia keine Erprobung sondern, die Schaffung von unwiderruflichen Fakten.

Die Moia gewährte Genehmigung könnte sich nach gegenwärtigem Sachstand als eine solche, den Verkehrsmarkt erheblich umstrukturierende Systementscheidung darstellen.
An dieser Stelle muss nämlich vergegenwärtigt werden, dass es sich immerhin um 1000 genehmigte Fahrzeuge im Verhältnis zu 3.138 Taxen … handelt … aufgrund des Vorbehalts zunächst nur um 500 Fahrzeuge handeln wird, ist diese Anzahl aufgrund der vorstehenden Erwägungen immer noch erheblich…. Den Taxen stehen dann 3 Moia Fahrzeuge pro km2 gegenüber.

Das Gericht untersucht dann die Behauptung, dass sich Moia nicht an Taxikunden wendet, sondern an PKW Besitzer, mit dem Ziel, diese zum Umstieg zu bewegen.
Es schreibt:

Indes lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend verifizieren, ob diese Annahme zutreffend ist.

Und an anderer Stelle:

Es wurde bereits oben dargelegt, dass dem Gericht nicht ersichtlich ist, worauf sich die Annahme, es würden (nur oder überwiegend) Nutzer/innen angesprochen, die zuvor Teilnehmer/innen des Individualverkehrs gewesen seien, stützt…

Und an anderer Stelle:

Dabei wäre auch zu bedenken, dass Moia selbst davon ausgeht, die große Gruppe der Individualverkehrsteilnehmer/innen erfolgreich ansprechen zu können. Warum gerade diese Gruppe eine Affinität zu Apps haben sollte, die sich von derjenigen der Gruppe der bisherigen Taxenkunden/innen unterscheidet, ist nicht ersichtlich.

Das Gericht lässt damit dem immer wieder vorgetragenen Bullshit aus Moias Werbung und dem der Lobbyisten der ganzen Branche - sie würden die Autos auf den Straßen reduzieren - die Luft raus.


Insgesamt ist das Gericht nicht zufrieden mit dem Job, den die Behörde bei der Genehmigung von Moia gemacht hat. Es moniert, dass viele nötige Informationen, die die Behörde hätte einfordern müssen, nicht vorlägen und stattdessen auf "mündliche Besprechungen" verwiesen wurde.
Die Richter schreiben:

Abgesehen davon, dass ohne entsprechende Angaben nicht nachvollziehbar ist, ob und wie die Behörde eine Auswirkung auf die öffentlichen Verkehrsinteressen im Genehmigungsverfahren überhaupt geprüft hat …
Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, sämtliche vom Gericht angefragte Informationen lägen noch nicht vor, da diese Parameter noch erprobt werden müssten, und meint aus diesem Grund offenbar, eine tiefergehende Prüfung sei rechtlich nicht geboten. Das ist so nicht richtig. Die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung ist an Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen wie stets nicht erhofft oder herbeigewünscht, sondern im Rahmen eines geeigneten Verfahrens überprüft werden muss.

Das Gericht moniert eine fehlende Methodik mit der die Behörde die von Moia vorgelegten Angaben hätte untersuchen müssen. Es erklärt sogar:

Abgesehen davon, dass … nicht nachvollziehbar ist, ob und wie die Behörde … überhaupt geprüft hat und ob sie dabei die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums beachtet hat… .

Es moniert sogar, dass die Behörde die Angaben von Moia einfach ungeprüft übernommen hat und überführt sie dieser Schlamperei anhand einer Aussage in ihrem eigenen Genehmigungsbescheid:

Auch diese Berechnung scheint die Antragsgegnerin nach ihren Angaben im hiesigen Verfahren und im Genehmigungsbescheid nicht angefordert und auch nicht überprüft zu haben. („Die Antragstellerin selbst hält eine durchschnittliche Anzahl von 3 Fahrzeugen pro km2 für erforderlich, sodass diese Zahl zugrunde gelegt werden kann“, S. 6 Genehmigungsbescheid)

Das Gericht führt eine Art Plausibilitätsprüfung der behördlichen Genehmigung von Moia durch und vermisst dabei eine Methodik:

Nochmals zusammengefasst, hält es das Gericht objektiv-rechtlich für erforderlich, dass die Genehmigungsbehörde den Antrag der Beigeladenen vollständig und neutral prüft. Dabei muss sie insbesondere nach einer plausiblen Methodik analysieren und bewerten, mit welchen Auswirkungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen zu rechnen ist…

Da es sich bei der Genehmigung von Moia um eine Erprobung handelt, untersucht das Gericht, ob es wirklich eine Erprobung ist oder ob die Behörde durch die Ausgestaltung der Genehmigung einen Systemwechsel in dem vom PBefG geregelten Bereich einfach frech selbst vornimmt, was jedoch Aufgabe des Gesetzgebers wäre und nicht der Verwaltung, woran das Gericht die Behörde auch an anderer Stelle erinnert.

Zudem darf sie unter der Erprobungsklausel keine Entscheidungen treffen, mit denen sie faktisch dergestalt „vollendete Tatsachen“ schafft, dass sie einer gesetzgeberischen Entscheidung vorgreift.

Nachdem das Gericht im Falle Clevershuttle auf die Taxiähnlichkeit von dessen Dienst abgehoben hatte, argumentierten die Anwälte von Moia nun, der Dienst ihres Mandanten sei nicht "taxiähnlich", sondern eher mehr so wie Linienverkehr. Clevershuttle sei "taxiähnlich", sie selbst aber nicht.
Dazu schreibt das Gericht:

Dabei kommt es letztendlich nicht auf eine formale Einordnung an, ob der Verkehr linienverkehrsähnlicher oder taxenverkehrsähnlicher ist. Die Frage ist, ob gegenüber dem Taxengewerbe – nur dies ist im Hinblick auf den Antragsteller von Interesse - wettbewerbliche Wechselwirkungen bestehen, die es gebieten, in der Ausgestaltung der Erprobungsgenehmigung den vom Gesetzgeber vorgegebenen Regulierungsansätzen betreffend das Taxengewerbe (vollständig oder mit Abweichungen) zur Geltung zu verhelfen.
Auch leuchtet dem Gericht die im hiesigen Verfahren wiederholt vorgetragene Linienverkehrsähnlichkeit nicht in einer Weise ein, dass ein Wettbewerbsverhältnis zum Taxengewerbe von vornherein als ausgeschlossen erscheint.

Bei der Abgrenzung zum Taxigewerbe geht es auch um Moias berühmte "virtuellen Haltepunkte", deren Anzahl und Verteilung Moias Betriebsgeheimnis sind. Ein engmaschiges Haltepunkte-Netz stellt irgendwann eine Tür-zu-Tür-Beförderung dar, während Moia sich ein "Corner-To-Corner" Prinzip ausgedacht hatte, dem das Gericht nicht so ganz traut.
Es schreibt:

Sofern demgegenüber angeführt wurde, die lückenlose Bedienung von Kundenaufträgen rund um die Uhr von jedem Fahrtziel in Hamburg sei ein unverzichtbarer Vorteil des Taxenverkehrs, so vermag das Gericht diese Abgrenzung auf Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Moia hat eine Genehmigung für das gesamte Stadtgebiet für einen Rund-um-die-Uhr-Betrieb erhalten und möchte mit 500 (später 1000) Fahrzeugen auf dem Markt agieren. Wenn sie hier Beschränkungen vornimmt, dann aus Rentabilitätsgründen. Das Gericht gewann nach bisheriger Erkenntnislage jedenfalls den Eindruck, dass Moia sehr wohl anstrebt, von einer großen Nutzergruppe, als ein verlässlicher und flächendeckender Dienst wahrgenommen zu werden.
Die erkennende Kammer hat auch Zweifel daran, ob die Beschränkung der Bestellmöglichkeit auf Apps eine hinreichende Abgrenzung neuer Fahrdienste zum Taxengewerbe ermöglicht…

Die Behörde hatte ausserdem argumentiert, Taxis hätten den Vorteil herangewunken zu werden, was Moias nicht erlaubt wäre, die ausschließlich über eine App bestellt werden könnten. Auch Verkehrtminister Scheuer hatte ähnlich argumentiert und Winke-Winke-Zonen zum Schutz des Taxigewerbes angeboten. Das Gericht beweist erneut seine Nähe zur Wirklichkeit folgendermaßen:

Die Antragsgegnerin hat insofern ausgeführt, dass die anderweitige Annahme von Fahrgästen dem Taxenverkehr vorbehalten sei. Dabei wäre insbesondere anhand der Zielgruppe (und deren Smartphone-Durchdringung) zu überlegen, ob dies einen wahrnehmbaren Unterschied darstellt.
Insbesondere dürfte es kaum einen Unterschied machen, mit dem Handy eine Funkzentrale anzurufen oder eine Eingabe in der App zu machen.

Zum Ende dieses Überblicks über den sehr komplexen Gerichtsentscheid, soll hier noch ein Leckerbissen folgen.
Es geht ums Geld. Um den Fahrpreis und das Dumping.
Aber - Überaschung - es geht um MyTaxi!
Das Gericht kennt den Sonder-Tarif den MyTaxi von der Behörde genehmigt bekommen hat und auch die perfide Sondervereinbarung mit einigen Taxiunternehmern.
Und es äussert rechtliche Bedenken, die freilich hier nicht zu irgendeiner Entscheidung Mytaxi betreffend führen, denn das ist eine andere Baustelle, die gern von Jemand anderem geführt werden kann.
Hier der Wortlaut des Gerichts zu der Sache:

Sofern die Antragsgegnerin nunmehr dem Ride-Sharing des Taxengewerbes bei Nutzung von mytaxi Match ebenfalls Abweichungen von der Tarifbindung ermöglicht hat, gebietet diese Sachverhaltskonstellation vertiefter Beleuchtung, ob dies zu einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung führen kann. Denn es stellt sich in der Tat die Frage, ob es sich hierbei überhaupt um eine rechtmäßige Praxis handelt. Zwar ist die Intention einer Anpassung der Wettbewerbsfähigkeit von Taxen grundsätzlich gerade mit Blick auf die neuen Beförderungsarten nachvollziehbar, auch um (rechtliche) Konflikte zwischen den Verkehrsarten von vornherein auszuschließen. Es stellt sich aber die Frage, ob das Instrument der Sondervereinbarungen hierfür ein geeignetes ist. So hat die Behörde nämlich für eine noch nicht definierte und unbestimmte Anzahl von Kunden – die grundsätzlich der Gesamtheit gewerblicher Kunden und Verbraucher als Nachfrager von Personenbeförderungsdienstleistungen entsprechen könnte – abweichende Tarifbedingungen gestattet, die möglicherweise abstrakt-generell in der Taxenordnung oder auf Grundlage von § 2 Abs. 11 TaxenO und nicht im Wege der Genehmigung von Sondervereinbarungen auf Grundlage von §§ 51 Abs. 2 PBefG, 2 Abs. 10 TaxenO zu treffen wären. Insbesondere ist die vertragliche Konstruktion fraglich, da die Sondervereinbarung – in der Sondervereinbarung selbst dann bezeichnenderweise auch „Sondervereinbarung mit der Stadt Hamburg“ genannt – in der Weise geschlossen wird, dass sie im Rahmen von AGB mit jedem/r mytaxi App-Nutzer/in vereinbart wird.

Bada-Bing Bada-Boom!


Wie immer gibt es das Dokument hier zum Download:


Status:

Entscheidung über Eilantrag

17.4.2019.

Mit Schriftsatz vom 16.4.`19 erklärt das Gericht, es strebe an, am 25.4.`19 über unseren Eilantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
Es will sich offenbar nicht erst mit einer Zwischenverfügung beschäftigen, sondern will gleich Nägel mit Köpfen machen.
Unser Anwalt ist zuversichtlich und erklärt:

Klaus Füsser:


Nach der Entscheidung von letzter Woche sind wir guten Mutes, dass das Verwaltungsgericht das Moia-Unwesen am Ende der Woche nach Ostern wieder beendet und damit auf der Linie seines ersten Beschlusses bleibt.


Wie immer gibt es das Schreiben hier zum Download:

Status:

Unser Anti-Joker

16.4.`19.

Nachdem die Behörde Gestern ihren Joker für Moia gezogen hat, haben Füsser und sein Team - ebenfalls Gestern - sofort die Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung beim Gericht beantragt, sowie eine sog. Zwischenverfügung. Diese ist so etwas wie das Gegenstück zum Joker der Behörde.
Interessant ist der Punkt "2.2 Zwischenverfügung" auf Seite 6.
Wie immer gibt es das Schreiben hier zum Download:


Status:

Geliefert

15.4.2019.

Die Behörde hat geliefert und wie erwartet den Joker gezogen. Sie hat den Sofortvollzug der Genehmigung für Moia einfach angeordnet, genau wie sie es bereits im Fall Clevershuttle getan hat. Juristische Schritte dagegen sind bereits eingeleitet.
Bereits am 4. April hat die Fa. Moia Operations den Sofortvollzug bei der Behörde bestellt beantragt, Heute wurde er sofort geliefert.
Die Behörde argumentiert in dem Schreiben warum sie die Interessen der Fa. Moia schützt und unsere nicht. Sie erklärt, wie sie die Interessen des Taxigewerbes trotzdem gewahrt sieht, zum Beispiel durch eine angebliche Abgrenzung zum Taxi in der öffentlichen Wahrnehmnung.
Wie immer gibt es das Schreiben der Behörde hier zum Download:


Status:

Gewonnen

12.4.`19


Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt. Zur Zeit wissen wir noch nichts genaues. Wir halten euch auf dem Laufenden.


We can beat them

Just for one day… ?

Play »

FAQ

Was ist passiert?

Heute am frühren Abend ging beim Kläger und Betreiber dieser Website ein Anruf aus dem Büro unserer Anwälte ein, mit der Nachricht, das Gericht habe die aufschiebende Wirkung der Klage bestätigt.
Der Schriftsatz mit Begründungen etc. steht noch aus. Er wird vom Gericht an die Anwälte verschickt, die ihn zuerst lesen, dann an ihre Mandanten weiterleiten und erklären.
Zur Zeit (21:30 Uhr)  So. 14.4.`19, 18:15h warten wir noch darauf.

Was bedeutet die Entscheidung?

Moia ist nicht verboten worden. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, bis ein Urteil "in der Hauptsache" gefällt wird. Dazu muss es ein Verfahren geben, einen Prozess und so etwas dauert erfahrungsgemäß einige Zeit.

Hat das Urteil bestand oder startet Moia am Montag trotzdem?

Mit dieser Frage wurden wir Heute von allen Seiten beworfen. Wir stellen sie uns selbst auch - immer noch. Die Antwort lautet:

Vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand.

Vermutlich gibt es für die Gegenseite Optionen gegen die Entscheidung von Heute vorzugehen. Welche das sein könnten, weiß unser Anwalt, aber der ist gerade beschäftigt.

Die Joker Frage:

Ob die Behörde den Joker ziehen wird und den Betrieb von Moia einfach frech anordnet, so wie im Fall Clevershuttle, wissen wir noch nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch klar gemacht, wie wenig es von diesem Trick hält.

Clevershuttle:

Eine Entscheidung im Fall Clevershuttle steht noch aus, aber die Sachlage ist eigentlich eindeutig. Auch dort sollte das Gericht in unserem Sinne entscheiden.

Status:

Hafenstraße

12.4.`19

Angesichts der frechen Vorgehensweise der Behörde im Fall Clevershutte und von Moia mit ihren angekündigten Dumpingpreisen, ist unserem Anwalt der Kragen geplatzt. In einem letzten Schriftssatz beantragt er für den Fall, dass die Behörde wieder ihren Joker zu ziehen versucht, ihr dies zu untersagen.
Der Joker wäre, wenn die Behörde wieder den Sofortvollzug der Genehmigung von Moia anordnen sollte, wenn das Gericht in unserem Sinne entscheiden sollte. So, wie die Behörde es bereits bei Clevershuttle getan hat.
Er befürchtet, dass die Behörde diesen Joker abwechselnd ziehen und wieder einstecken könnte, wodurch jeweils neue Verfahren entstehen würden und dadurch die Sache in einer Endlosschleife feststecken könnte. So ein Vorgehen wäre "eklatant rechtswirdig" was Füsser der Behörde ungeniert zutraut, denn als die Behörde damit im Fall CS abgeglitzt ist, ließ sie diesen Plan bereits durchblicken.
Füsser verweist auf "die Absurdität des Genehmigungsverhaltens" der Behörde und stellt die aktuell angekündigten Dumping-Preise von Moia unseren Taxentarif kontrastierend gegenüber und sagt ungeschminkt…

dass ein unbedingter politischer Wille besteht, das Angebot der Beigeladenen gegen jegliche – wie die Spatzen aus über 110 m vom Turm des Rathauses pfeifen – rechtlichen Bedenken durchzusetzen.

Bezugnehmend auf den politischen Willen des SPD-Senats Moia in Hamburg unbedingt und auch gegen das Gesetz durchzuboxen, schreibt Füsser:

Nur ein Schelm kommt auf die Idee, dass hier Hafenstraße und Senat die Rollen getauscht haben könnten.

Füsser ist sauer. Es wirkt, als hätte er selbst die letzten Wochen im Taxi gesessen und hätte die Moias in der Mönckebergstraße gesehen. Als wäre er auch auf einer Taxidemo gewesen, vielleicht in Leipzig.
Am Ende sagt er dem Gericht, aber lest selbst…


Status:

Last orders

2.4.2019

Inzwischen erreichte uns in Sachen Moia ein Schreiben vom zuständigen Gericht, mit der Ansage:"Last orders, please!"

Aus dem Schreiben des Gerichts vom 1.4.`19

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht etwaige Stellungnahmen bis spätestens 8.4.2019 erbittet.

Dem kann man entnehmen, dass das Gericht rechtzeitig vor dem Start von Moia eine Entscheidung fällen will.
Die Anwälte vom Moia hatten inzwischen angekündigt, dass sie als Beigeladene selbst noch eine Stellungsnahme bei Gericht einreichen wollen, u.A. als Antwort auf das letzte Schreiben von Füsser und seinem Team.
Jetzt wird es also wirklich ernst.


Der Countdown läuft:



Status:

Zwischenverfügung

30.03.2019.

Inzwischen haben Füsser & Kollegen eine Zwischenverfügung beim Verwaltungsgericht Kammer 5 beantragt.
Mit der Zwischenverfügung kann das Verwaltungsgericht die Vollziehung der Genehmigung für Moia bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen. Zum Beispiel weil die Zeit drängt, denn Moia hat den Start Ihres Betriebs für den 15.4.`19 angekündigt und so könnten Fakten geschaffen werden, bevor das Gericht entschieden hat. Was blöd wäre.
Inzwischen haben auch die Anwälte von Moia Stellung genommen. Moia ist in dem Verfahren "Beigeladene" denn - wir erinnern uns - die Klage richtet sich gegen unsere Taxi-Behörde.
Die Argumentation der Moia-Anwälte besteht im Wesentlichen aus der Wiederholung der Phrasen aus der Moia-PR-Abteilung und dem Versuch sich gegenüber Clevershuttle abzugrenzen. Sie sagen, Clevershuttle sei "taxiähnlich", sie selbst aber nicht.
Die Argumentation hat sich inzwischen in diese Richtung entwickelt, angestoßen durch die Begründung des Gerichts zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung in unserer Sache gegen Clevershuttle. Wir erinnern uns: In dieser Begründung des Gerichts geht es wesentlich um genau diese Gleichartigkeit, die fehlende Abgrenzung zum Taxigewerbe und die Schutzwürdigkeit des Taxigewerbes, das aufgrund seiner staatliche Regulierung auf genau diesen Schutz angewiesen und berechtigt ist, in Genuß dieses Schutzes zu kommen.
Inzwischen werden in den Schriftsätzen der Anwälte Presseartikel und TV-Beiträge zitiert, deren Tenor ist "Taxi wird billiger durch neue Anbieter". Mit Screenshots und Ausrissen werden die Positionen belegt, übrigens auch mit bestimmten Aussagen von Hansa-Taxi im Handelsblatt.
Es geht um die öffentliche Wahrnehmung, die Taxi und *neuer Anbieter Deiner Wahl* gleich gesetzt werden. Und darauf kommt es hier an, denn es geht um öffentliche Verkehrsinteressen. Die Regulierung der Personenbeförderung geschieht zum Schutz der Öffentlichkeit und dient dazu Mobilität für alle zu gewährleisten.
Ganz am Anfang dieser Kampagne hielt Klaus Füsser auf unserer "No Moia" - Veranstaltung einen Vortrag - in der Sprache unserer Gegner eine "Keynote" - und prophezeite, dass es in der juristischen Diskussion dieses Falles, bald darum gehen würde, durch die Einordnung von Moia in die bereits vorhandene Typisierung des PBefG zu einer Erkenntnis über die Rechtmäßigkeit von Moias Dienst und dessen Genehmigungsfähigkeit zu kommen.
Er hatte recht.

Linienverkehr

Das Bild, das die Moia Anwälte von Moia zeichnen sieht ungefähr so aus:

eine zeichnung

Moias Anwälte argumentieren jetzt, Moia sei nicht "taxiähnlich", sondern mehr dem Linienverkehr zuzuordnen. An dieser Stelle kommt dann auch die Abgrenzung zu Moias Konkurrenten Clevershuttle, dem die Moia Anwälte bei dieser Gelegenheit einen schwarzen Peter unter der Tür durchzuschieben versuchen.
Begründet wird die angebliche "Linienverkehrsähnlichkeit" von Moia mit den "virtuellen Haltestellen", die sich aus den Zielvorgaben ihrer gepoolten Kundschaft ergeben sollen.
Aber genau das ist der Witz. Ein Linienverkehr zeichnet sich durch eine vorgeschriebene Route aus, durch feste Haltestellen und regelmäßigen Betrieb.
Im Fall von Moia ergibt sich die Situation, dass jede Adresse, jede Straßenecke, jede Stelle der Stadt zu einer Haltestelle werden würde. Das Muster, das sich daraus ergibt ist keine Linie mehr, sondern schlicht das Straßennetz von Hamburg.
Die Moia Anwäte schreiben:

Abweichend vom klassischen Linienverkehr, erfolgt die Bündelung aber nicht über physische Haltestellen entlang einer Linie, sondern on-demand entlang virtueller Haltepunkte

Füsser und seine Leute merken dazu an, dass die Gegenseite:

den springenden Punkt trefflich selbst formuliert: Die Bedienung einer Linie findet gerade nicht statt. Linienverkehr setzt gemäß § 42 S. 1 PBefG eine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten voraus. Hier fehlt es an beidem:

Start, Ziel und Fahrtstrecke von Moia sind abhängig von Kundenanfragen und unterscheiden sich je nach Einzelfall, folgen also keiner Linie. Ohne feste Ausgangs- und Endpunkte ist die Annahme einer Linienverkehrsähnlichkeit schon dem Gesetzeswortlaut nach haltlos. Auch die Rechtsprechung ist bezüglich dieses Kriteriums einhellig.

Ausserdem machen Füsser und seine Leute nochmal klar, dass die Genehmigung von Moia auch eine Exklusivfahrt vorsehen, also alleine zu fahren und zwar bis vor die Tür. Wenn das nicht Taxi ist, was dann?

Moias Genehmigung nach der Experimentierklausel ist ein Misch-Masch aus Mietwagen und was neuem - dem Pooling-Betrieb - sodass ein Moia-Wagen den Status wechseln kann. Mal wie Linienverkehr, mal taxiähnlich im Mietwagenmodus. Dies sieht die Typisierung des PBefG gerade nicht vor, siehe das vom Bundesverfassungsgericht erklärte "Prinzip des geschlossenen Kreises der Verkehrsformen", das schon bei der Sache vs. Clevershuttle vorgetragen wurde.
Es besagt - vereinfacht und laienhaft ausgedrückt - dass es eine Typisierung von Verkehrsformen zur Personenbeförderung gibt und dass Unternehmer mit ihren Angeboten in eine dieser Typisierungen fallen. Sie können dann nicht gegen die Genehmigung ihres direkten Konkurrenten klagen. Anders ausgedrückt - hätte Clevershuttle eine Taxilizenz beantragt, wären sie klagemäßig aus dem Schneider, denn ein Taxiunternehmer kann nicht gegen die Genehmigung eines anderen Taxiunternehmers klagen.
Moia und Clevershuttle nutzen die Experimentierklausel im PBefG und behaupten, etwas neues zu sein. Diese Experimentierklausel ist nun aber ebensfalls daran gebunden, die Typisierung der Verkehrsformen einzuhalten und den geschlossenen Kreis nicht zu durchbrechen.
Zum Beispiel darf ein Busunternehmer entweder Ausflugsfahrten anbieten oder Linienverkehr, aber er darf nicht wechseln. Und auch nicht Linienverkehr und Taxi mit dem gleichen Fahrzeug. Schon gar nicht im laufenden Betrieb.


Wie immer gibt es das Schreiben unserer Anwälte hier zum Download


Status:

Eilantrag bei Gericht

11.01.2019.

Nachdem die Behörde der Aufforderung unseres Anwalts vom 21.12.2018 nicht nachgekommen ist und die drittschützende, aufschiebende Wirkung nicht anerkannt hat, hat unser Anwalt beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Eilantrag gestellt, um diese Wirkung nun auf diesem Wege gerichtlich herzustellen. Wie versprochen.
Füßers Argumentation ist sehr klar und verständlich und sei jedem als Lektüre empfohlen.
Er bezieht den Beschluss des gleichen Gerichts in Sachen Clevershuttle mit ein, das BGH-Urteil gegen Uber und erklärt, dass eine "subjektiv-rechtliche Wirkung" vorliegt, ein Drittschutz möglich ist und eine aufschiebende Wirkung die logische Folge ist.
Wie immer gibt es das Schreiben als Download.

Status:

Erneute Aufforderung

27.12.2018.

Unser Anwalt, Klaus Füßer hat die Hamburger Verkehrsbehörde mit Frist zum 21.12.`18 aufgefordert, die Klagebefugnis und die aufschiebende Wirkung auch im Fall Moia anzuerkennen.
Sollte die Behörde dem nicht nachkommen, heisst die nächste Station "Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 5". Dabei handelt es sich um das gleiches Gericht und gleichen Richter wie schon im Fall Clevershuttle.

Status:

Klagebegründung

23.11.2018

Anwalt Füsser arbeitet an der Klagebegründung. Dies ist natürlich der wichtigste und umfangreichste Teil und beinhaltet die eigentliche Argumentation.
Die bisherige Klageschrift diente zunächst nur der Fristwahrung.

Status:

Go für Klage

21.8.2018

Füsser hat Heute das Go bekommen und reicht Klage ein. Er hat richtig Bock drauf.
Anbei die Klageschrift. Sie dient zunächst lediglich der Fristwahrung.

Status:

Widerspruch abgelehnt (Catch22)

17.8.`18

Wie erwartet, wurde unser Widerspruch gegen die Genehmigung von Moia von der Behörde abgelehnt. Der Grund ist bekanntlich, dass die Behörde unsere Klagebefugnis abstreitet.
Die Behörde führt aus, dass ein Taxiunternehmer ja auch nicht die Genehmigung eines anderen Taxiunternehmers anfechten kann, sowie dass ein Taxiunternehmer ja auch nicht die Genehmigung eines Mietwagenunternehmens anfechten kann.
Die Behörde erklärt weiter, dass gegen die Erprobung einer neuen Verkehrsart im Grunde niemand widerspruchberechtigt ist. Dass sie zwar Institutionen "gutachtlich" anhören kann bzw. soll, aber allein entscheidet. Basta. Transparenzgesetz hin oder her.
Öffentliche Verkehrsinteressen? Gilt nicht für einen einzelnen Taxenunternehmer. Auch nicht bei Erprobung einer neuen Verkehrsart, wo "öffentliche Verkehrsinteressen" zwar eine Rolle spielen und "Drittschutz" entfalten könnte, aber widerrum nicht für einen einzelnen Taxenunternehmer. Und - so die Behörde raffiniert - sollte es am Ende doch keine neue Verkehrsart sein, sondern tatsächlich doch ganz stinknormaler Taxen-oder Mietwagenverkehr, nur eben mit App und Milliarden von VW, dann gilt wieder obiges, nämlich dass ein Taxiunternehmer nicht gegen andere Taxenunternehmer oder Mietwagenunternehmer vorgehen kann.
Die Logik der Behörder ist also ein Catch22.
Unser Anwalt kommentiert dazu, dass die Behörde "genau die von uns gegenteilige Auffassung argumentiert" und "eine Auseinandersetzung mit den hier tatsächlich relevanten materiellen Fragen nicht stattgefunden hat" - Zitat Ende.


Kommentar


Der Fall Moia ist offenbar in der Rechtsprechung einzigartig und eine "neue Verkehrsart" ist noch nie "erprobt" worden, sodass es für beide Seiten darum geht, Sachverhalte und Urteile zu finden, an denen sich die Juristen orientieren können. Was könnte so ähnlich sein, wie das, um das es hier geht, fragen sie sich.
Die Erprobungungsklausel im PBefG ist eine juristische Skurilität, die, bevor sie von Archäologen unter einem Stein ausgegraben wurde, noch nie angewandt worden ist und seit ihrer Niederschrift im Jahre des Herrn 1949 - die genaue Altersbestimmung mittels C14-Analyse dauert noch an - keine Beachtung fand.
Die Genehmigung eines Volksubers samt schädlicher Nebenwirkungen für ÖPVN, Innenstädte, Umwelt und Lebensgrundlagen ist ein historischer Moment, denn weil er noch nicht durch das Klärwerk eines öffentlichen und politischen Diskurses gegangen ist, an dessen Ende häufig eine elaboriertere Rechtsprechung steht, gilt ein Gesetz dessen Autoren sich unsere verdrehte Welt nicht im Traum vorstellen konnten.
Und deshalb waten wir durch juristischen Bodennebel.
Wie immer gibt es das Original zur Ansicht bzw. zum Download:

Status:

Vollumfängliche Begründung

3.8.2018

Eine vollumfängliche Begründung unseres Widerspruchs gegen die Genehmigung von Moia und eine ausführliche juristische Würdigung des Phänomens Moia und dessen Implikationen ist nun an die Behörde gegangen.
Es geht zunächst erneut um unsere Betroffenheit und die daraus resultierende Zulassigkeit zu Widerspruch und Klage.
Es geht um öffentliche Verkehrsinteressen, um den angeblichen "Testbetrieb", der durch seinen Umfang und seine Gestaltung durch Dumping-Preise, PR und Marketing nicht die Eigenschaften eines Tests erfüllt, sondern eines Normalbetriebs zum Zweck der Markteroberung.
Es geht um drittschützendes Wettbewerbsinteresse und die offensichtliche Bevorzugung eines neuen Marktteilnehmers durch erleichterte Bedingungen gegenüber dem ÖPVN, hier Taxen.
Darüberhinaus enthält der Text eine juristische Würdigung, wie so etwas wie Moia in Bezug auf das PBefG einzuordnen ist und welche Auslegungen des PBefG anzuwenden sind.
Wer sich ein komplettes Bild machen möchte, kann das Original des Schreibens einsehen und herunterladen:


Ausserdem gibt es unser Schreiben zur Freigabe der Akten, da es im Text erwähnt wird:

Status:

Entwurf

26.7.2018

Die Begründung des Widerspruchs ist als Entwurf da. Wir sind dabei es zu lesen und es geht dann an die Behörde. Ab dem Verschicken der Begründung ist der Ball definitiv bei der Behörde. Die Akte hat eigentlich einen Umfang von 320 Seiten und davon wurden an den Anwalt 250 verschickt.
Wir gehen davon aus, dass die Behörde sich darauf versteifen wird, dass ich nicht befugt bin zu klagen, weil ich als Taxiunternehmer nach der behördlichen Auffassung von der Moia-Genehmigung nicht betroffen bin.
Damit geht unsere Kampagne in die heiße Phase über. Der Herbst dürfte spannend werden.

Status:

Widerspruchsbegründung

11.7.`18

Zur Erinnerung:
Unser Widerspruch gegen die Genehmigung von Moia wurde von unserem Anwalt Anfang Mai bei der Behörde eingereicht, aber vorerst ohne tiefergehende Begründung, auch weil er keine Akteneinsicht hatte.
Zur Zeit erarbeitet Herr Füsser diese Begründung und muss sich hierbei mit der unvollständigen Akte begnügen, deren Einsicht ihm schließlich von der Behörde unter Berufung auf das Transparenzgesetz gewährt wurde, womit indirekt die Betroffenheit des Taxigewerbes durch Moia von der Behörde weiterhin abgestritten wird. Mit anderen Worten - wir haben die Akteneinsicht nicht bekommen, weil wir ein Recht darauf hätten, sondern aus reiner Güte.
Sollte die Behörde unseren Widerspruch einsehen, wäre Moia vorerst gestoppt. Da dies wohl nicht passieren wird, ist der nächste Schritt vor Gericht zu gehen.

Status:

Mut zur Lücke

26.6.`18

Die Kopie der Akte ist bei unserem Anwalt eingetroffen. Er könnte sich nun an die Arbeit       und Aktenein           nehmen, doch leider gibt es große in der Akte.
Die binterne Kommtion fehlt. Ausserdem ist die zu den Ergebnissen der Anhörung stattgefundene Kounikan mit M und erkennbar nur unvollständig wiedergegeben.
Als ein Beispiel sei ein „ “ eines genannt, das in der Akte einfach so auftaucht, ohne dass die ersichtlich würden, mit der dieses Schriftstück zur Akte gelangt it.
Dieses Vorgehen ist interessant, wenn man es mit den Aussagen in dem Schreiben vergleicht, mit dem die Behörde zuletzt die Akteneinsicht gleichzeitig verweigerte und gewährte. Dort wird erklärt, das Genehmigungsverfahren enthalte sowieso keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen, lediglich ein paar Adressen und Geschäftsgeheimnisse würden entfernt, sodass man die Akteneinsicht gemäß des eigenen Ermessensspielraums, einfach mal großzüzgig gewähre.
Im übrigen - so hieß es in der Begründung - berücksichtige die BWVI mit der Gewährung der Akteneinsicht, die mit dem Hamburgischen Transparenzgesetz getroffene "Wertentscheidung" für Transparenz des Vewaltungshandelns.
Nun trifft diese "Wertentscheidung" zur Transz in unserem Fall auf die Realität und wer will, kann erkennen, ob es nur ein Lippenbezur Beruhigung der ist oder tatsächlich auf einer echten Überzeug beruht und als Beispiel für angewate Demoie betrachtet werden mu.

Status:

Akteneinsicht verweigert und gewährt

18.6.`18

Mit Schreiben vom 18.6.`18 hat die Behörde unserem Anwalt die Akteneinsicht gleichzeitig verweigert und gewährt. Klingt skuril? Ist es auch.
Die Behörde - vertreten durch den Entscheidungsträger - erklärt, dass sie in Ausübung ihres ihr zustehenden Ermessens gemäß §13 Abs.2 Satz 1 HmbVwVfg, die Hinzuziehung des Klägers (also uns) als Beteiligten verweigert. Uns stünde kein Recht auf Akteneinsicht zu, weil wir nicht beteiligt sind.
Die Behörde vermeidet sichtlich jedes Risiko unsere Betroffenheit und somit unsere Widerspruchsberechtigung auch nur im Entferntesten anzunehmen.
Gleichzeitg wird in dem Schreiben jedoch erklärt, dass die Behörde, wiederrum in Ausübung eines Ermessens, aufgrund §29 Abs.3 Satz 1 HmbVwVfg die geforderte Akteineinsicht auch Nichtbeteiligten gewähren kann, was sie tut.
Ausgenommen sind Passagen mit Geschäftsgeheimnissen, z.B. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Moia und persönliche Daten. Das heisst, es werden Passagen der Akte geschwärzt.
Die Akteneinsicht wurde unserem Anwalt in den Diensträumen zu den Öffnungszeiten der Behörde angeboten oder als Kopie zum behalten.
Füsser hat sich für „behalten“ entschieden.
Obwohl er vielleicht gern nochmal ins schöne Hamburg gekommen wäre, um direkte Gespräche zu führen, wird ihm die Akte nun zugesandt.

Kommentar:

Das Schreiben schlägt in Passagen einen erstaunlich schroffen Ton an, überrascht mit unsachlichen Randbemerkungen und gibt der herablassenden Haltung seines Verantwortlichen Ausdruck. Es klingt ein wenig nach „Was erlauben Strunz“ und ist irgendwie auch witzig.

Status:

Die Behörde kriegt Post

11.6.`18

Unser Anwalt hat die von der Behörde geforderte Darlegung unserer Betroffenheit durch Moia dargestellt und ausführlich begründet. Wie gesagt, wir fordern immer noch lediglich Akteneinsicht in das Genehmigungsverfahren, um unseren eigentlichen Widerspruch gegen die Genehmigung von Moia ausühren zu können. Der Brief ist Heute raus gegangen.
Darin ist eine Frist bis zum 1 Juli 2018 gesetzt.
Dann beginnt Runde 2.

Status:

Klares Mauern

3.6.`18

Die Behörde zieht sich auf eine extrem strenge Rechtsposition zurück und spielt Catenaccio. Durch den Nachweis der Betroffenheit, der von uns gefordert wird, soll ein schnelles Offensivspiel unsererseits verhindert werden.

Status:

Unklar

1.6.`18

Die Behörde fordert einen Nachweis der Betroffenheit des Klägers. Wir müssen nun darlegen inwiefern ein Taxiunternehmer von der Genehmigung Moias tangiert wird.

Status:

Unklar

29.5.`18

Zur Zeit ist unklar, ob wirklich die Schwärzung sensibler Passagen das Problem ist oder der Nachweis der Betroffenheit. Wir warten auf Klärung von seiten unseres Anwalts.

Status:

Schwärzung geheimer Passagen

27.5.`18

Die Einsicht in die Akten des Genehmigungsverfahrens wird unserem Anwalt erst gewährt, wenn Passagen der Akten von der Behörde geschwärzt wurden. Vermutlich handelt es sich dabei um Firmengeheimnisse von Moia/ VW.

Status:

Akteneinsicht

17.5.`18

Als nächstes erfolgt jetzt die Einsicht in die Akten des Genehmigungsverfahrens durch unseren Anwalt, Herrn Füsser. Wir sind jetzt in einer Phase, wo es über einen langen Zeitraum wenig neues zu berichten geben wird.

Status:

Widerspruch

8.5.`18

Der Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid wurde von unserem Anwalt bei der Behörde eingereicht.

Status:

Grünes Licht

4.5.`18

Anwalt hat Freigabe zur Übernahme des Mandats bekomnmen. Nächste Schritte:

  • Widerspruch formulieren und einreichen
  • Akteneinsicht nehmen
  • Treffen in Hamburg und Kriegsrat halten

Status:

ansteigend

1.5.`18

Beratung mit Anwalt und Verhandlung des Mandats.

travis bickle